Rechtsanwältinnen und -anwälte dürfen als Berufsgeheimnisträger ihr Fahrtenbuch nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG teilweise schwärzen, um die Identitäten von Mandanten zu schützen, so das FG Hamburg. Alle beruflichen Angaben zu schwärzen, gehe jedoch zu weit (Az. 3 K 111/21). Auf dieses Urteil weist die BRAK hin.
Das Umweltbundesamt führt aktuell eine Verbändeanhörung zu seinen Prüfleitlinien durch. Inhaltlich lehnen sich diese eng an die bekannten Prüfleitlinien nach dem VerpackG an. Die WPK wird dazu eine Stellungnahme abgeben.
Das BMF teilt die Änderung des Schreibens vom 3. November 2016 mit (Az. IV C 6 - S 2296-a/00031/001/005).
Das AG München hat zur Klage einer Tierarztpraxis auf Zahlung von Behandlungskosten für zwei Pferde entschieden (Az. 275 C 14738/22).
Die Stimmung der Unternehmen in Deutschland bleibt unverändert skeptisch. Der ifo Geschäftsklimaindex verharrte im Februar bei 85,2 Punkten. Die Unternehmen waren etwas unzufriedener mit den laufenden Geschäften. Die Erwartungen hellten sich hingegen etwas auf. Die deutsche Wirtschaft wartet ab.
In allen Instanzen hielt eine Verurteilung wegen Beleidigung des früheren Anwalts - dem BVerfG fehlte nun allerdings praktisch jegliche Grundrechtsabwägung (Az. 1 BvR 1182/24). Auf diesen Beschluss des BVerfG weist die BRAK hin.
