Das FG Münster entschied, dass ein Steuerpflichtiger bei der Feststellung des Grundsteuerwerts auf den 1. Januar 2022 weiterhin geltend machen kann, in seinen Rechten verletzt zu sein, obwohl er am 1. Januar 2025 nicht mehr Eigentümer des streitgegenständlichen Grundstücks war und das Finanzamt den ihm gegenüber festgesetzten Grundsteuermessbetrag auf den 1. Januar 2025 aufgehoben hatte (Az. 3 K 6/25 F).
Im 1. Halbjahr 2025 wurden in Deutschland rund 67.600 Betriebe gegründet, deren Rechtsform und Beschäftigtenzahl auf eine größere wirtschaftliche Bedeutung schließen lassen. Wie das Statistische Bundesamt mitteilt, stieg gleichzeitig jedoch auch die Zahl der vollständigen Aufgaben von Betrieben mit größerer wirtschaftlicher Bedeutung um 6,6 % auf rund 51.800.
Zu der Streitfrage, ob ausländische Steuern nicht nach § 26 Abs. 2 bis 6 KStG 1999 periodenübergreifend auf die deutsche Körperschaftsteuer angerechnet werden können, wenn es an einer gesonderten Feststellung der Anrechnungsüberhänge im jeweiligen Veranlagungszeitraum fehlt, hat der BFH dem EuGH diverse Rechtsfragen zur Vorabentscheidung vorgelegt (Az. I R 6/22).
Der Umstand, dass eine KG gewerblich geprägt ist, steht der Teilwertabschreibung einer wertlosen Darlehensforderung des Gesellschafters gegen die KG vor deren Vollbeendigung nicht entgegen, wenn wegen einer Betriebsaufgabe der KG die Grundsätze korrespondierender Bilanzierung nicht mehr eingreifen. Dies entschied der BFH (Az. IV R 28/22).
Der BFH hat zu der Frage Stellung genommen, ob das Finanzamt berechtigt ist, die Feststellungsbescheide für die Folgejahre nach § 174 Abs. 4 AO zu ändern und die AfA-Bemessungsgrundlage anzupassen, wenn der im Rahmen einer Betriebsaufgabe angesetzte gemeine Wert nachträglich dadurch herabgesetzt wird, dass das Finanzgericht einen Feststellungsbescheid, welcher zu einer Erhöhung des Aufgabegewinns geführt hat, aufhebt (Az. IX R 18/24).
Weichen die Anforderungen an die Leistungsbeschreibung für Rechnungen i. S. v. § 14c UStG von denjenigen des § 15 i. V. m. § 14 Abs. 4 Nr. 5 UStG ab? Zu dieser Frage hat der BFH Stellung genommen (Az. XI R 4/22).