Steuer- und Finanzkriminalität soll in Deutschland konsequenter verfolgt werden. Im Mittelpunkt des von BMF und BMJV vorgelegten Aktionsplans stehen schlagkräftigere und besser vernetzte Finanz- und Ermittlungsbehörden, die Bündelung der Expertise und Erkenntnisse von Bund und Ländern, die Analyse von Daten ebenso wie die Erhöhung der Abschreckung und des Entdeckungsrisikos.
Übt eine natürliche Person mehrere gewerbliche Tätigkeiten aus, kann es sich gewerbesteuerlich in Abhängigkeit von der Gleichartigkeit oder Ungleichartigkeit der Betätigungen sowie von ihrem wirtschaftlichen, organisatorischen und finanziellen Zusammenhang um einen Betrieb oder mehrere selbstständige Betriebe handeln. Auch im Fall eines Hinzuerwerbs eines bislang selbstständigen Betriebs bedarf es einer solchen Prüfung des wirtschaftlichen, organisatorischen und finanziellen Zusammenhangs. So der BFH (Az. X R 8/23).
Das LSG Niedersachsen-Bremen hat entschieden, dass die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) Kosten für eine telemedizinische Beurteilung einer vermuteten Lepra-Erkrankung durch brasilianische Ärzte vorläufig nicht zu übernehmen hat (Az. L 16 KR 221/26 B ER).
Der BFH hatte zu entscheiden, ob die Beihilfe zu einer Steuerhinterziehung als Teilnahme an einer solchen Tat von § 191 Abs. 5 Satz 2 AO erfasst wird oder ob eine begangene Steuerhinterziehung im Sinne des § 191 Abs. 5 Satz 2 AO nach dem Wortlaut der Vorschrift auf eine täterschaftliche Begehungsform beschränkt ist (Az. VII R 18/24).
Der BGH hat erneut über die Voraussetzungen für die Anwendung des in § 656c BGB geregelten Grundsatzes der hälftigen Teilung der Maklerprovision entschieden, wenn der Makler sowohl für den Verkäufer als auch für den Käufer eines Einfamilienhauses tätig wird (Az. I ZR 111/25).
Der BFH nimmt Stellung zu der Frage, ob es ausgeschlossen ist, Wirtschaftsgüter des Organträgers der Sparte nach § 8 Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 KStG 2002 i. d. F. des JStG 2009 zuzuordnen (Az. I R 5/23).
