Die konjunkturelle Lage trifft Startups in Deutschland lt. Bitkom höchst unterschiedlich. Mehr als ein Drittel (37 Prozent) gibt an, dass sich für das eigene Startup die wirtschaftliche Lage in den vergangenen zwei Jahren verbessert hat. Das sind mehr als im Vorjahr mit 31 Prozent. Zugleich sagen aber aktuell 31 Prozent, dass sich ihre Situation verschlechtert hat, vor einem Jahr lag der Anteil noch bei 24 Prozent.
Bei der Ermittlung des Streitwerts einer Anfechtungsklage ist wegen einer gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellung der Pauschalsatz i. H. v. 25 % des streitigen Gewinns oder Verlusts nicht anzuwenden, wenn ausschließlich Besteuerungsgrundlagen körperschaftsteuerpflichtiger Beteiligter streitig sind. Dies entschied das FG Münster (Az. 15 Ko 1417/25 GK).
Die Erhöhung des Teilwerts einer Pensionszusage kann als „Leistung aus diesen Anrechten“ i. S. d. § 3 Nr. 55a Satz 2 EStG entsprechend der steuerlichen Qualifikation bei dem geschiedenen Ehepartner zu Einkünften aus Gewerbebetrieb führen. Dies entschied das FG Münster (Az. 3 K 569/23 F).
Das FG Münster entschied, dass ein Steuerpflichtiger bei der Feststellung des Grundsteuerwerts auf den 1. Januar 2022 weiterhin geltend machen kann, in seinen Rechten verletzt zu sein, obwohl er am 1. Januar 2025 nicht mehr Eigentümer des streitgegenständlichen Grundstücks war und das Finanzamt den ihm gegenüber festgesetzten Grundsteuermessbetrag auf den 1. Januar 2025 aufgehoben hatte (Az. 3 K 6/25 F).
Im 1. Halbjahr 2025 wurden in Deutschland rund 67.600 Betriebe gegründet, deren Rechtsform und Beschäftigtenzahl auf eine größere wirtschaftliche Bedeutung schließen lassen. Wie das Statistische Bundesamt mitteilt, stieg gleichzeitig jedoch auch die Zahl der vollständigen Aufgaben von Betrieben mit größerer wirtschaftlicher Bedeutung um 6,6 % auf rund 51.800.
Zu der Streitfrage, ob ausländische Steuern nicht nach § 26 Abs. 2 bis 6 KStG 1999 periodenübergreifend auf die deutsche Körperschaftsteuer angerechnet werden können, wenn es an einer gesonderten Feststellung der Anrechnungsüberhänge im jeweiligen Veranlagungszeitraum fehlt, hat der BFH dem EuGH diverse Rechtsfragen zur Vorabentscheidung vorgelegt (Az. I R 6/22).
