Die Neuregelung des Hessischen Grundsteuergesetz (HGrStG) ist verfassungsgemäß. Dies hat das FG Hessen entschieden (Az. 3 K 663/24).
Der BFH hatte zu entscheiden, ob § 15a Abs. 3 Satz 1 EStG teleologisch dahingehend zu reduzieren ist, dass eine Gewinnzurechnung nicht nur ausgeschlossen ist, soweit aufgrund der Entnahmen eine nach § 15a Abs. 1 Satz 2 EStG zu berücksichtigende Haftung besteht oder entsteht, sondern auch, soweit eine Haftung nach § 15a Abs. 1 Satz 2 EStG i. V. m. § 171 Abs. 1 HGB generell besteht (Az. IV R 11/22).
Der BFH hatte zu klären, ob der Erwerb einer Vorratsgesellschaft im Rahmen einer Einbringung vergleichbar mit den Fällen der Umwandlung zur Neugründung ist, sodass die Vorbehaltensfristen des § 6a Satz 4 GrEStG nicht eingehalten werden müssen (Az. II R 46/22).
Der BFH hatte zu entscheiden, ob die Ausgliederung des Unternehmens eines Einzelkaufmanns auf eine neu gegründete GmbH nach § 6a GrEStG begünstigt ist (Az. II R 2/22).
Der BFH nimmt u. a. Stellung zu der Frage, ob die wirtschaftliche Betrachtungsweise auch bei der Übertragung von Anteilen innerhalb einer ausländischen Unternehmensgruppe, welche zu einer Verlängerung der Beteiligungskette führt, anzuwenden ist, sodass mangels eines Wechsels der Herrschaftsmacht kein grunderwerbsteuerlicher Erwerbsvorgang i. S. des § 1 Abs. 3 Nr. 3 oder Nr. 4 GrEStG vorliegt (Az. II R 36/21).
Der BFH hatte zu klären, ob eine Rücklage nach § 5 Abs. 7 EStG für einen Gewinn aus einer übernommenen Pensionsverpflichtung gebildet werden kann (Az. XI R 24/21).