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Die Fachnachrichten in der Infothek werden Ihnen von der Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG zur Verfügung gestellt.
6. Februar 2025

BFH zum Forderungsverzicht eines Gesellschafters einer Kapitalgesellschaft gegen Besserungsschein

Der BFH hatte zu entscheiden, ob der Verzicht auf eine Darlehensforderung nicht mit einer Veräußerung gleichgestellt werden kann, solange sich im Vermögen des nur bedingt verzichtenden Gesellschafters eine Anwartschaft befindet, die bei Eintritt des Besserungsfalls eine vollständige Befriedigung vorsieht und ob damit folglich ein Verlust nicht endgültig entstanden ist (Az. VIII R 8/22).

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6. Februar 2025

BFH: Ableitung des Anteilswerts einer Kapitalgesellschaft aus Verkäufen zwischen fremden Dritten

Kann der gemeine Wert eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft gem. § 11 Abs. 2 Satz 2 BewG auch aus der (freiwilligen) Einziehung von Geschäftsanteilen abgeleitet werden, sodass der Substanzwert als Untergrenze nicht zum Tragen kommt, oder steht dies dem Kriterium "unter fremden Dritten" entgegen? Hierzu hat der BFH entschieden (Az. II R 15/21).

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6. Februar 2025

BFH: Steuerfreier Sanierungsertrag nach § 3a EStG und § 7b GewStG

Der BFH nimmt Stellung zu der Frage, ob ein Antrag auf Freistellung eines Sanierungsertrags nach § 52 Abs. 4a Satz 3 EStG und § 36 Abs. 2c Satz 3 GewStG in einem sog. Altfall als rückwirkendes Ereignis im Sinne von § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO zum erneuten Anlaufen der Festsetzungsfrist nach § 175 Abs. 1 Satz 2 AO führt (Az. IV R 1/22).

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6. Februar 2025

BFH: Anteilsvereinigung bei einer ausländischen Stiftung

Der BFH hat zu der Frage Stellung genommen, ob die steuerrechtliche Transparenz von Stiftungen im niederländischen Recht europarechtskonform auch im deutschen (Grunderwerbsteuer-)Recht zu beachten ist (Az. II R 14/23).

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6. Februar 2025

Versäumte Frist: Anwältin haftet nicht für aussichtslose Berufung

Wenn die Berufung ohnehin aussichtslos gewesen wäre, haftet eine Anwältin auch nicht dafür, dass sie die Frist versäumt hat, so das LG Karlsruhe (Az. 6 O 202/23). Auf dieses Urteil weist die BRAK hin.

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6. Februar 2025

Preisaufschwung verlangsamt sich – mehr Aktivität auf dem Immobilienmarkt

Die Preiserholung für Wohnimmobilien verliert zum Jahresende 2024 lt. IfW Kiel an Schwung. Bei Eigentumswohnungen stagnieren die Preise, Ein- und Mehrfamilienhäuser werden etwas teurer gehandelt im Vergleich zum Vorquartal (Q3 2024).

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