Wirtschaftlicher Abwärtstrend setzt sich fort; Umsätze im deutschen Mittelstand sind im Juli um 1,7 Prozent gesunken; Gastgewerbe verliert 4,0 Prozent; Verarbeitendes Gewerbe und Bauhauptgewerbe ebenfalls deutlich rückläufig; Löhne und Gehälter wachsen um 4,0 Prozent; Beschäftigung sinkt um 0,3 Prozent.
Das SG Konstanz entschied, dass die Erben eines Verschollenen die an diesen bezahlte Rente in voller Höhe zu erstatten haben (Az. S 2 R 165/24).
Der BFH hatte zu entscheiden, ob ein Gesellschafter einen im Zeitpunkt der formwechselnden Umwandlung einer KG hin zu einer GmbH für ihn bestehenden verrechenbaren Verlust nach § 15a EStG bei der Jahre später erfolgten Veräußerung seiner GmbH-Anteile vom dortigen Veräußerungserlös zum Abzug bringen kann (Az. X R 5/22).
Der BFH nimmt Stellung zur Frage des Besteuerungsrechts von Lohneinkünften eines bei einem Staatsorchester tätigen Musikers mit deutschem Wohnsitz nach dem DBA Luxemburg (Az. VI R 25/23).
Ein Zwischenurteil gem. § 99 Abs. 2 FGO über die verlängerte Festsetzungsfrist nach § 169 Abs. 2 Satz 2 Alternative 1 AO wegen Steuerhinterziehung nach § 370 AO kann nicht ergehen, wenn Feststellungen über Grund und Höhe des jeweiligen Steueranspruchs und damit zum objektiven und subjektiven Tatbestand der Steuerhinterziehung fehlen. Dies entschied der BFH (Az. II R 39/21).
Der BFH entschied, dass die Übertragung von GmbH-Anteilen im Rahmen eines Zugewinnausgleichs unter Ehegatten grundsätzlich einen steuerpflichtigen Veräußerungsvorgang nach § 17 EStG darstellt. Allerdings ist ein rückwirkender Wegfall des resultierenden Veräußerungsgewinns möglich, wenn die Übertragung aufgrund eines Irrtums über die steuerlichen Folgen rückabgewickelt wird und dieser Irrtum die Geschäftsgrundlage des Vertrags bildete (Az. IX R 4/23).