Der BGH hat entschieden, dass eine Ersetzung der durch den Senat im Jahr 2016 für unwirksam erklärten Regelung in § 4 Abs. 4 MB/KT 2009 durch den Krankentagegeldversicherer auf der Grundlage von § 164 Abs. 1 Satz 1 VVG nicht in Betracht kommt, weil die Notwendigkeit der Klauselersetzung im Sinne der vorgenannten Regelung nicht gegeben ist. Für den Krankentagegeldversicherer stellt es keine unzumutbare Härte dar, an einem infolge der Unwirksamkeit der Klausel lückenhaft gewordenen Vertrag festgehalten zu werden (Az. IV ZR 32/24).
Die EU-Kommission beschließt, Spanien wegen Steuerdiskriminierung gebietsfremder Steuerpflichtiger vor dem EuGH zu verklagen, weil das Land es versäumt hat, die diskriminierende steuerliche Behandlung von gebietsfremden Steuerpflichtigen zu beseitigen, die eine Einschränkung des freien Kapitalverkehrs (Artikel 63 AEUV) darstellt.
Die deutsche Wirtschaft zeigt sich lt. Bitkom in Sachen Digitalisierung selbstkritisch. 82 Prozent der Unternehmen sind der Meinung, die aktuelle Krise der deutschen Wirtschaft sei auch eine Krise zögerlicher Digitalisierung. 73 Prozent sagen, durch zu langsame Digitalisierung habe die deutsche Wirtschaft Marktanteile verloren, und 78 Prozent befürchten, ohne Digitalisierung werde Deutschland wirtschaftlich absteigen.
Im internationalen Vergleich hinken deutsche Unternehmen der ausländischen Konkurrenz bei ihren Digitalisierungsbemühungen zwar weiterhin hinterher. Die gute Nachricht aber ist: Der deutsche Mittelstand bewegt sich lt. KfW-Mittelstandspanel in die richtige Richtung, wenn auch langsam. Der Anteil der mittelständischen Unternehmen mit abgeschlossenen Digitalisierungsvorhaben ist zwischen 2021 und 2023 zum zweiten Mal in Folge auf nun 35 Prozent gestiegen.
Das Land Berlin hatte die Aufnahme einer Frau in den Vorbereitungsdienst bei der Berliner Kriminalpolizei abgelehnt. Grund: Die Antragstellerin habe auf beiden Handrücken großflächige Tätowierungen. Das wollte sie nicht hinnehmen. Das VG Berlin gab ihr recht und verpflichtete das Land Berlin, neu über die Bewerbung zu entscheiden (Az. VG 26 L 288/24). Hierauf weist die BRAK hin.
Das BAG entschied, dass auch Tarifverträge, die vor 2018 geschlossen wurden, von den gesetzlichen Regelungen zur Entgeltumwandlung abweichen dürfen (Az. 3 AZR 53/24).