Der BFH nimmt u. a. Stellung zu der Frage, ob es sich bei der Weiterleitung des Kindergeldes als Verfahrensvereinfachung um eine verwaltungsinterne Billigkeitsmaßnahme oder um eine der gesetzlich vorgesehenen Regelungen der §§ 222 ff. AO handelt (Az. III R 21/23).
Der BFH hatte die Frage zu beantworten, ob es sich bei den für ausländische Arbeitnehmer entrichteten Arbeitgeberbeiträgen an ausländische Pensionsfonds um Arbeitslohn in Form von Sachlohn handelt, der gemäß § 37b EStG pauschal besteuert werden kann (Az. VI R 13/24).
Der BFH hatte u. a. zu klären, ob ein rechtmäßig bestellter formeller Geschäftsführer nach Wegfall seiner Eignung i. S. des § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 GmbHG weiterhin als Person gemäß § 34 AO angesehen werden kann (Az. VII R 4/23).
Ausgleichszahlungen, die der (Insolvenz-)Schuldner aufgrund der insolvenzrechtlichen Freigabe seiner selbstständigen Tätigkeit in die Insolvenzmasse leistet, führen nicht zu Betriebsausgaben bei dessen Einkünften aus selbstständiger Arbeit. Dies hat der BFH entschieden (Az. VIII R 12/24).
Im Zusammenhang mit der Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmers eines selbstständig tätigen Steuerpflichtigen, der seinen Gewinn nach der Einnahme-Überschussrechnung ermittelt, hat der BFH die für solche Aufwendungen geltende Aufzeichnungspflicht in inhaltlicher und zeitlicher Hinsicht konkretisiert. Diese Anforderungen sind einzuhalten. Ein Verstoß führt dazu, dass die Aufwendungen grundsätzlich nicht abzugsfähig sind (Az. VIII R 6/24).
Im Zusammenhang mit der Erstattung von Kapitalertragsteuer auf Gewinnausschüttungen einer inländischen Tochterkapitalgesellschaft an ihre EU-Muttergesellschaft hat der BFH entschieden, dass diese Ausschüttungen nicht nach § 43b Abs. 1 Satz 4 EStG von der Steuerentlastung ausgeschlossen sind, wenn es sich um Gewinne handelt, die zwar nach Liquidationsbeginn der Tochtergesellschaft ausgeschüttet werden, aber in der Zeit vor der Eröffnung des Liquidationsverfahrens entstanden sind (Az. VIII R 8/24).
