Das FG Baden-Württemberg hat entschieden, dass die Grunderwerbsteuerfestsetzung nach § 16 Abs. 2 GrEStG aufzuheben ist, wenn ein zunächst nicht steuerbarer Erwerbsvorgang innerhalb der Frist rückgängig gemacht wird und erst die Rückgängigmachung steuerbar ist, wobei die fehlende ordnungsgemäße Anzeige des ursprünglichen Erwerbsvorgangs der Aufhebung nicht entgegensteht (Az. 5 K 1668/22).
Das FG Baden-Württemberg hat entschieden, dass die Übertragung sämtlicher Anteile an einer grundbesitzenden GmbH von der Mutter- auf die Großmuttergesellschaft auch als bloße Verkürzung der Beteiligungskette einen unmittelbaren Gesellschafterwechsel darstellt und daher nach § 1 Abs. 2b GrEStG grunderwerbsteuerpflichtig ist (Az. 5 K 2022/23).
Das FG Baden-Württemberg hat entschieden, dass die Ausgliederung der Anteile auf eine personenidentische Personengesellschaft auch bei bloßer Verlängerung der Beteiligungskette einen grunderwerbsteuerbaren Gesellschafterwechsel nach § 1 Abs. 2b GrEStG auslöst und weder § 5 noch § 6a GrEStG eine Steuerbefreiung gewähren (Az. 5 K 1696/23).
Der BFH hat zu der Frage Stellung genommen, ob eine Umsatzsteuer, die auf § 14c UStG beruht, dann nicht entstanden ist, wenn der Rechnungsempfänger nach den dem FG vorliegenden Unterlagen keinesfalls eine Vorsteuer (mehr) geltend machen konnte, ein Umsatzsteuerausfall also nicht drohte (Az. XI R 25/23).
Der BFH hatte zu entscheiden, ob die Zahlungen aus einem im Jahr 1999 abgeschlossenen US-amerikanischen Altersvorsorgeplan (sog. 401 (k)-Plan) als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 5 Satz 2 Buchstabe b oder Buchstabe c EStG zu versteuern sind (Az. X R 23/22).
Der BFH hat zu der Frage Stellung genommen, ob § 6a Satz 4 GrEStG auch bei der Einbringung zur Neugründung teleologisch zu reduzieren ist (Az. II R 33/23).
