Der Gesetzentwurf der Bundesregierung (BT-Drs. 21/1150) zur Anpassung des Batterierechts an die EU-Verordnung 2023/1542 stößt bei Sachverständigen auf ein geteiltes Echo. Das bestehende Batteriegesetz soll durch ein neues „Batterierecht-Durchführungsgesetz“ ersetzt werden.
Der Start ins neue Ausbildungsjahr steht unter schwierigen Vorzeichen: Bewerbermangel, fehlende Grundqualifikationen und die mehrjährige Wirtschaftskrise setzen den Betrieben zu. Die Ergebnisse der DIHK-Ausbildungsumfrage 2025 zeigen: Im vergangenen Jahr konnte jedes zweite Unternehmen aus Industrie, Handel und Dienstleistungen nicht alle Ausbildungsplätze besetzen. Besonders stark vom Azubi-Mangel betroffen sind das Verkehrs- und das Baugewerbe.
Wer eine Rechtsmittelbegründungsfrist beantragt, trägt auch das Risiko, dass das Gericht diese versagt – daher sollte man als Anwalt im Zweifel lieber keine Fristen im Vertrauen auf eine positive Bescheidung des Gerichts verstreichen lassen. Insbesondere nicht, wenn bereits BGH und BVerfG inhaltlich dazu entschieden haben. Hierauf weist die BRAK hin.
Mit dem BMF-Schreiben wurden Regelungen des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO) zu §§ 146, 146a, 147 und 147a geändert (Az. IV D 2 - S 0316/00090/019/030).
Das BMF hat am 29.08.2025 die Vordrucke der Anlage EÜR sowie die Vordrucke für die Sonder- und Ergänzungsrechnungen für Mitunternehmerschaften und die dazugehörigen Anleitungen für das Jahr 2025 bekannt gegeben (Az. IV C 6 - S 2142/00023/010/001).
Der Bundesrat will gesetzlich festschreiben, dass Arbeitgeber, die ihren Arbeitnehmern ein Firmenfahrzeug dauerhaft oder vorübergehend zur Verfügung stellen und dabei selbst Halter des Fahrzeugs bleiben, ihren Kontrollpflichten Genüge tun, „wenn sie sich einmalig den Führerschein des Arbeitnehmers haben vorzeigen lassen und aus ihrer Perspektive kein konkreter Anlass besteht, das Dokument erneut zu prüfen“ (BT-Drs. 21/1386).
