Die Verarbeitung von Gesundheitsdaten durch einen Medizinischen Dienst, der von einer gesetzlichen Krankenkasse mit der Erstellung einer gutachtlichen Stellungnahme zur Beseitigung von Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit eines Versicherten beauftragt worden ist, kann nach Art. 9 Abs. 2 Buchst. h DSGVO auch dann zulässig sein, wenn es sich bei dem Versicherten um einen eigenen Arbeitnehmer des Medizinischen Dienstes handelt. Ein Arbeitgeber, der als Medizinischer Dienst Gesundheitsdaten eines eigenen Arbeitnehmers verarbeitet, ist nicht verpflichtet zu gewährleisten, dass überhaupt kein anderer Beschäftigter Zugang zu diesen Daten hat. So das BAG (Az. 8 AZR 253/20).
Das BMF hat das Vordruckmuster „Anleitung zur Umsatzsteuererklärung“ für das Kalenderjahr 2024 geändert (Az. III C 3 - S-7344 / 19 / 10002 :006).
Die EU-Kommission hat festgestellt, dass die in Deutschland geltenden besonderen Steuerregelungen für Spielbankunternehmen nicht mit den EU-Beihilfevorschriften im Einklang stehen. Deutschland muss diese Beihilfen einschließlich Zinsen zurückfordern und die Steuerregelungen abschaffen.
Das BMF hat zur Begriffsbestimmung des § 6 Abs. 3 PStTG Stellung genommen (Az. IV D 3 - S-1316 / 21 / 10019 :025).
Werbung für Biozidprodukte: Das Unionsrecht verbietet die Verwendung der Bezeichnung „hautfreundlich“. So entschied der EuGH (Rs. C-296/23).
Das ifo Institut hat seine Prognose für das Wirtschaftswachstum im laufenden Jahr auf 0,4 Prozent heraufgesetzt, von 0,2 Prozent bislang. Im kommenden Jahr dürfte es sich beschleunigen auf 1,5 Prozent.