Der BFH nimmt Stellung zu der Frage, ob bei einer Besteuerung nach § 29 Abs. 2 ErbStG infolge eines Widerrufs einer vorangegangenen Schenkung von Betriebsvermögen weiterhin die Steuerbegünstigung des § 13a ErbStG angewendet werden kann (Az. II R 34/22).
Der BFH nimmt zum 01.08.2025 eine größere Umstrukturierung in der geschäftsplanmäßigen Verteilung der Senatszuständigkeiten vor. Er reduziert die Zahl seiner Senate um einen Senat auf dann zehn Senate. Aufgelöst wird der bisherige XI. Senat.
Ein Darlehen kann auch dann i. S. v. § 92a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 EStG "unmittelbar" für die Anschaffung oder Herstellung einer Wohnung aufgenommen worden sein, wenn es ursprünglich für die Anschaffung oder Herstellung eines Erstobjekts aufgenommen worden war und später für die Anschaffung oder Herstellung eines Zweitobjekts umgewidmet worden ist. Dies entschied der BFH (Az. X R 24/23).
Erfordert das Innehaben einer Wohnung ein eigenes Recht im Sinne eines entgeltlichen Nutzungsrechts des Steuerpflichtigen, das ihm wie bei Eigentum oder einem Mietverhältnis ein zur Ausschließung berechtigendes Hausrecht gewährt, oder ist es ausreichend, dass dem Steuerpflichtigen ein (räumlich) abgrenzbarer Teil eines Wohnhauses unentgeltlich, unter Vereinbarung eines Ausschlusses der Nutzung der Überlassenden, zur Nutzung überlassen wird? Zu dieser Frage hat der BFH Stellung genommen (Az. VI R 12/23).
Der BFH hat rechtliche Zweifel, ob bei einem Erwerb von Anteilen an einer GmbH, bei dem das schuldrechtliche Erwerbsgeschäft (Signing) und die Übertragung der GmbH-Anteile (Closing) zeitlich auseinanderfallen, zweimal Grunderwerbsteuer festgesetzt werden kann, wenn dem Finanzamt im Zeitpunkt der Festsetzung der Grunderwerbsteuer bekannt ist, dass die Übertragung der GmbH-Anteile (Closing) bereits erfolgt ist (Az. II B 13/25).
Ein Teilurteil ist auch dann ergangen, wenn der Senat in der mündlichen Verhandlung zunächst einen noch nicht zur Entscheidung reifen Teil des Streitgegenstands abgetrennt und anschließend über den verbliebenen Teil des Streitgegenstands durch (Voll-)Urteil entschieden hat. Die Sperre des § 6 Abs. 2 FGO steht in dieser Situation einer Einzelrichterübertragung im abgetrennten Verfahren nicht entgegen. So der BFH (Az. III R 19/23).
